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Rechtsprechung
Bundesgericht schützt Anspruch eines Arbeitnehmers auf Karenzentschädigung im Zusammenhang mit einem vereinbarten Konkurrenzverbot
Der Fall betraf einen als Country Manager angestellten Mitarbeiter. Sein Arbeitsvertrag beinhaltete ein nachvertragliches Konkurrenzverbot von zwei Jahren. Dabei war vereinbart, dass er für die Dauer dieses Konkurrenzverbotes eine Karenzentschädigung von 50% des zuletzt bezahlten Salärs zugute habe.
Nachdem der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigte, teilte die Arbeitgeberin ihm mit, dass sie ihrerseits das vereinbarte Konkurrenzverbot samt Karenzentschädigung kündige. Umstritten war in der Folge die Gültigkeit dieses Konkurrenzverbotes und ob die Arbeitgeberin dieses Konkurrenzverbot habe einseitig kündigen können oder weiterhin zu Bezahlung der vereinbarten Karenzentschädigung verpflichtet sei.
In seinem lesenswerten Urteil kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass das vereinbarte Konkurrenzverbot nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen begrenzt und demnach gültig sei. Zudem hielt es fest, dass dieses Konkurrenzverbot mangels anderweitiger Abrede nicht hätte durch die Arbeitgeberin einseitig gekündigt werden können und der Arbeitnehmer somit Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung habe. Auch müsse sich der Arbeitnehmer vorliegend keine Ersatzeinkünfte an diese Karenzentschädigung anrechnen lassen (BGE 4A_5/2025 vom 26.06.2025).
Gesetzesänderungen und Aktuelles
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